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   VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16.DA   

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VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16.DA (https://dejure.org/2016,33507)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 04.10.2016 - 3 L 2061/16.DA (https://dejure.org/2016,33507)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 04. Oktober 2016 - 3 L 2061/16.DA (https://dejure.org/2016,33507)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 Abs. 1, 2 HLöG
    Unzulässigkeit einer Ladenöffnung am Sonntag - Weiterstädter Gesundheitsmesse 2016

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer Ladenöffnung am Sonntag - Weiterstädter Gesundheitsmesse 2016

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sonntagsöffnung von Einzelhandelsgeschäften bei einer Gesundheitsmesse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16
    Die Bewertung der Weiterstädter "Gesundheitsmesse für Lauf- Kundschaft" als eine "beträchtlichen Besucherstrom auslösende Veranstaltung" ist angesichts der Einschränkungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - hinsichtlich der Ausnahme einer Ladenöffnung an Sonntagen gemacht hat, allein nicht mehr ausreichend, um eine Ladenöffnung zu rechtfertigen.

    "Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. jüngst BVerwG, Urt. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016 - 8 B 751/16 -) einschließlich der der erkennenden Kammer (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 13.06.2013-3 K 472/13.DA-, LKRZ 2013, 434; Beschl. v. 23.04.2015 -3 L 541/15.DA -), werden an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals 'aus Anlass von...' erhöhte Anforderungen gestellt.

    Dieser verpflichtet ihn, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ('Shopping-Interesse') genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009-1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07-, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.; Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014 - 8 A 2205/13-, LKRZ 2014, 369).

    Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 01.12.2009 -1 BvR 2857, 2858/07 -, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.).

    Die frühere Rechtsprechung erkannte daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug waren, um einen 'beträchtlichen Besucherstrom' anzuziehen (vgl. nur Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; vgl. jetzt BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - (a.a.O.) entschieden, dass diese Rechtsprechung dem oben dargelegten Regel-Ausnahme-Gebot noch nicht genügend Rechnung trägt, wenn sie nur verlangt, dass der Markt für sich genommen einen starken Besucherstrom auslöst.

    Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint (BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O., juris Rdnr. 24).

    Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme könne beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O., juris, Rdnr. 25).

  • VGH Hessen, 05.04.2016 - 8 B 751/16

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Musikmesse in Frankfurt am Main

    Auszug aus VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16
    "Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. jüngst BVerwG, Urt. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016 - 8 B 751/16 -) einschließlich der der erkennenden Kammer (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 13.06.2013-3 K 472/13.DA-, LKRZ 2013, 434; Beschl. v. 23.04.2015 -3 L 541/15.DA -), werden an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals 'aus Anlass von...' erhöhte Anforderungen gestellt.

    Die frühere Rechtsprechung erkannte daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug waren, um einen 'beträchtlichen Besucherstrom' anzuziehen (vgl. nur Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; vgl. jetzt BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.).

    Das der Genehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen bezüglich der Beschränkung des Bezirks, innerhalb dessen eine Ladenöffnung statthaft ist, kann sich zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; v. 03.04.2014 - 8 B 602/14 -, HGZ 2014, 232; v. 17.03.2015 - 8 B 461/15 - v. 18.10.2014 - 8 B 1805/14 -).

    Denn das Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG "aus Anlass von Märkten, Messen etc." ist für einzelne Ortsteile nicht erfüllt, wenn sich die betreffende Veranstaltung dort schon aus räumlichen Erwägungen heraus nicht mehr auswirken kann und der von ihr hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung auch in diesen Ortsteilen nicht bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O., und v. 04.05.2016, a.a.O.).

    Schließlich sind auch vereinzelte Stände bei oder in dem Möbelgeschäft Segmüller oder im Zentrum "Loop5" nicht ausreichend, um den örtlichen Zusammenhang mit der entfernt liegenden Gesundheitsmesse herstellen zu können (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O., zu 50 Konzerten an 30 Orten im Freigabegebiet anlässlich der Musikmesse D-Stadt).

    Das Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von K" ist auch dann nicht verwirklicht, wenn und soweit der von der betreffenden Messe hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung durch bestimmte Arten von Geschäften nicht bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O., und v. 04.05.2016 - 8 B 1249/16 -, m. w. Nw.; VG Darmstadt, Beschl. v. 18.04.2016, a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 18.04.2016 - 3 L 540/16

    Unzulässigkeit einer Ladenöffnung am Sonntag - "16. Weiterstädter Spargel- und

    Auszug aus VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16
    Die erkennende Kammer hat zu den Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem Beschluss vom 18.04.2016 (Az.: 3 L 540/16.DA, veröffentlicht in juris) in einem ähnlich gelagerten Eilverfahren mit den gleichen Beteiligten ausgeführt:.

    Das Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von K" ist auch dann nicht verwirklicht, wenn und soweit der von der betreffenden Messe hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung durch bestimmte Arten von Geschäften nicht bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O., und v. 04.05.2016 - 8 B 1249/16 -, m. w. Nw.; VG Darmstadt, Beschl. v. 18.04.2016, a.a.O.).

    Denn es ist den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen, welche Verkaufsstellen dafür in Betracht kämen (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 18.04.2016, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 04.05.2016 - 8 B 1249/16

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Spargel und Grillfestivals in

    Auszug aus VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16
    Denn das Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG "aus Anlass von Märkten, Messen etc." ist für einzelne Ortsteile nicht erfüllt, wenn sich die betreffende Veranstaltung dort schon aus räumlichen Erwägungen heraus nicht mehr auswirken kann und der von ihr hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung auch in diesen Ortsteilen nicht bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O., und v. 04.05.2016, a.a.O.).

    Das Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von K" ist auch dann nicht verwirklicht, wenn und soweit der von der betreffenden Messe hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung durch bestimmte Arten von Geschäften nicht bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O., und v. 04.05.2016 - 8 B 1249/16 -, m. w. Nw.; VG Darmstadt, Beschl. v. 18.04.2016, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16
    Dieser verpflichtet ihn, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ('Shopping-Interesse') genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009-1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07-, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.; Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014 - 8 A 2205/13-, LKRZ 2014, 369).

    Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 01.12.2009 -1 BvR 2857, 2858/07 -, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.05.2014 - 8 A 2205/13

    Keine sonntägliche Ladenöffnung ohne hinreichenden Anlass

    Auszug aus VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16
    Dieser verpflichtet ihn, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ('Shopping-Interesse') genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009-1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07-, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.; Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014 - 8 A 2205/13-, LKRZ 2014, 369).

    Die frühere Rechtsprechung erkannte daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug waren, um einen 'beträchtlichen Besucherstrom' anzuziehen (vgl. nur Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; vgl. jetzt BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 23.04.2015 - 3 L 541/15

    Sonntagsöffnung

    Auszug aus VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16
    "Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. jüngst BVerwG, Urt. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016 - 8 B 751/16 -) einschließlich der der erkennenden Kammer (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 13.06.2013-3 K 472/13.DA-, LKRZ 2013, 434; Beschl. v. 23.04.2015 -3 L 541/15.DA -), werden an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals 'aus Anlass von...' erhöhte Anforderungen gestellt.

    Dies kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die bisherige Rechtsprechungspraxis der erkennenden Kammer entspricht (s. nur Beschl. v. 05.03.2015 -3 L 242/15.DA- und v. 23.04.2015, a.a.O.), in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird.

  • VG Darmstadt, 13.06.2013 - 3 K 472/13

    Rechtmäßigkeit einer Ausnahmeregelung zum Offenhalten von Verkaufsstellen am

    Auszug aus VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16
    "Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. jüngst BVerwG, Urt. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016 - 8 B 751/16 -) einschließlich der der erkennenden Kammer (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 13.06.2013-3 K 472/13.DA-, LKRZ 2013, 434; Beschl. v. 23.04.2015 -3 L 541/15.DA -), werden an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals 'aus Anlass von...' erhöhte Anforderungen gestellt.
  • VGH Hessen, 17.03.2015 - 8 B 461/15

    Sonntagsöffnung am 22. März 2015 zur Automobilausstellung in Weiterstadt ist

    Auszug aus VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16
    Das der Genehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen bezüglich der Beschränkung des Bezirks, innerhalb dessen eine Ladenöffnung statthaft ist, kann sich zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; v. 03.04.2014 - 8 B 602/14 -, HGZ 2014, 232; v. 17.03.2015 - 8 B 461/15 - v. 18.10.2014 - 8 B 1805/14 -).
  • VG Darmstadt, 05.03.2015 - 3 L 242/15

    Sonntagsverkauf

    Auszug aus VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16
    Dies kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die bisherige Rechtsprechungspraxis der erkennenden Kammer entspricht (s. nur Beschl. v. 05.03.2015 -3 L 242/15.DA- und v. 23.04.2015, a.a.O.), in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird.
  • VGH Hessen, 03.04.2014 - 8 B 602/14
  • VG Darmstadt, 30.09.2015 - 3 L 1435/15

    Sonntagsöffnung

  • VGH Hessen, 07.10.2016 - 8 B 2537/16
    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. Oktober 2016 - 3 L 2061/16.DA - ist zulässig, aber unbegründet.
  • VG Darmstadt, 15.03.2017 - 3 L 1080/17

    Räumlicher Geltungsbereich einer Ladenöffnung am Sonntag

    Fehlen Vergleichszahlen von Käufern in den Einzelhandelsgeschäften und Veranstaltungsbesuchern, kann auch auf einen Vergleich der Verkaufsflächen mit der Veranstaltungsfläche zurückgegriffen werden (VG Darmstadt, Beschl. v. 04.10.2016 - 3 L 2061/16.DA -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 07.10.2016 - 8 B 2537/16 -, juris).
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